5. Titel: Zwangsmassnahmen › 2. Kapitel: Vorladung, Vorführung und Fahndung › 2. Abschnitt: Polizeiliche Vorführung

Art. 209 StPOVorgehen

1Die Polizei führt den Vorführungsbefehl unter grösstmöglicher Schonung der betroffenen Personen aus.

2Sie weist der vorzuführenden Person den Vorführungsbefehl vor und führt sie unverzüglich oder zu der im Vorführungsbefehl genannten Zeit der Behörde zu.

3Die Behörde informiert die vorgeführte Person unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über den Grund der Vorführung, nimmt die Verfahrenshandlung vor und entlässt sie danach unverzüglich, es sei denn, sie beantrage die Anordnung der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 209 StPO: Vorgehen – Kai