5. Titel: Zwangsmassnahmen › 2. Kapitel: Vorladung, Vorführung und Fahndung › 3. Abschnitt: Fahndung
Art. 210 StPOGrundsätze
1Staatsanwaltschaft, Übertretungsstrafbehörden und Gerichte können Personen, deren Aufenthalt unbekannt und deren Anwesenheit im Verfahren erforderlich ist, zur Ermittlung des Aufenthaltsortes ausschreiben. In dringenden Fällen kann die Polizei eine Ausschreibung von sich aus veranlassen.
2Eine beschuldigte Person kann zur Verhaftung und Zuführung ausgeschrieben werden (Haftbefehl), wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und Haftgründe zu vermuten sind.
3Ordnet die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörde oder das Gericht nichts anderes an, so ist für die Durchführung der Ausschreibung die Polizei zuständig.
4Für die Fahndung nach Gegenständen und Vermögenswerten gelten die Absätze 1–3 sinngemäss. Im Vorverfahren kann die Polizei die Fahndung nach Gegenständen und Vermögenswerten von sich aus veranlassen.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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