5. Titel: Zwangsmassnahmen › 2. Kapitel: Vorladung, Vorführung und Fahndung › 3. Abschnitt: Fahndung
Art. 211 StPOMithilfe der Öffentlichkeit
1Die Öffentlichkeit kann zur Mithilfe bei der Fahndung aufgefordert werden.
2Bund und Kantone können Bestimmungen erlassen, wonach Privaten für die erfolgreiche Mitwirkung bei der Fahndung Belohnungen ausgerichtet werden können.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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