5. Titel: Zwangsmassnahmen › 3. Kapitel: Freiheitsentzug, Untersuchungs- und Sicherheitshaft › 2. Abschnitt: Polizeiliche Anhaltung und Nacheile

Art. 215 StPOPolizeiliche Anhaltung

1Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um:

a. ihre Identität festzustellen;

b. sie kurz zu befragen;

c. abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat;

d. abzuklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird.

2Sie kann die angehaltene Person verpflichten:

a. ihre Personalien anzugeben;

b. Ausweispapiere vorzulegen;

c. mitgeführte Sachen vorzuzeigen;

d. Behältnisse oder Fahrzeuge zu öffnen.

3Sie kann Privatpersonen auffordern, sie bei der Anhaltung zu unterstützen.

4Ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen, dass an einem bestimmten Ort Straftaten im Gange sind oder sich dort beschuldigte Personen aufhalten, so kann die Polizei diesen Ort absperren und die sich dort aufhaltenden Personen anhalten.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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