5. Titel: Zwangsmassnahmen › 3. Kapitel: Freiheitsentzug, Untersuchungs- und Sicherheitshaft › 2. Abschnitt: Polizeiliche Anhaltung und Nacheile
Art. 216 StPONacheile
1Die Polizei ist berechtigt, in dringenden Fällen eine beschuldigte Person auf das Gebiet einer anderen Gemeinde, eines anderen Kantons und, im Rahmen völkerrechtlicher Verträge, ins Ausland zu verfolgen und dort anzuhalten.
2Soll die angehaltene Person anschliessend festgenommen werden, so wird sie unverzüglich der am Ort der Anhaltung zuständigen Behörde übergeben.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 216 StPO fragen