5. Titel: Zwangsmassnahmen › 4. Kapitel: Durchsuchungen und Untersuchungen › 5. Abschnitt: Untersuchungen von Personen

Art. 251 StPOGrundsatz

1Die Untersuchung einer Person umfasst die Untersuchung ihres körperlichen oder geistigen Zustands.

2Die beschuldigte Person kann untersucht werden, um:

a. den Sachverhalt festzustellen;

b. abzuklären, ob sie schuld-, verhandlungs- und hafterstehungsfähig ist.

3Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden.

4Gegenüber einer nicht beschuldigten Person sind Untersuchungen und Eingriffe in die körperliche Integrität gegen ihren Willen zudem nur zulässig, wenn sie unerlässlich sind, um eine Straftat nach den Artikeln 111–113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB aufzuklären.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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