5. Titel: Zwangsmassnahmen › 4. Kapitel: Durchsuchungen und Untersuchungen › 5. Abschnitt: Untersuchungen von Personen
Art. 251a StPOAtemalkoholprobe, Blut- und Urinuntersuchung
Zur Feststellung der Fahrunfähigkeit kann die Polizei:
a. eine Atemalkoholprobe durchführen;
b. die Abnahme einer Blutprobe und deren Analyse anordnen in den Fällen, in denen das Bundesrecht eine Blutuntersuchung vorschreibt;
c. die Abgabe von Urin und dessen Analyse anordnen.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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