5. Titel: Zwangsmassnahmen › 8. Kapitel: Geheime Überwachungsmassnahmen › 1. Abschnitt: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Art. 269ter StPOEinsatz von besonderen Informatikprogrammen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs
1Die Staatsanwaltschaft kann das Einschleusen von besonderen Informatikprogrammen in ein Datenverarbeitungssystem anordnen, um den Inhalt der Kommunikation und die Randdaten des Fernmeldeverkehrs in unverschlüsselter Form abzufangen und auszuleiten, wenn:
a. die Bedingungen von Artikel 269 Absätze 1 und 3 erfüllt sind;
b. es sich um die Verfolgung einer in Artikel 286 Absatz 2 genannten Straftat handelt;
c. die bisherigen Massnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 269 erfolglos geblieben sind oder die Überwachung mit diesen Massnahmen aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
2Die Staatsanwaltschaft bezeichnet in der Überwachungsanordnung:
a. die gewünschten Datentypen; und
b. die nicht öffentlichen Räumlichkeiten, in die allenfalls eingedrungen werden muss, um besondere Informatikprogramme in das betreffende Datenverarbeitungssystem einzuschleusen.
3Durch Absatz 1 nicht gedeckte Daten, die beim Einsatz solcher Informatikprogramme gesammelt werden, sind sofort zu vernichten. Durch solche Daten erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden.
4Die Staatsanwaltschaft führt eine Statistik über diese Überwachungen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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