5. Titel: Zwangsmassnahmen › 8. Kapitel: Geheime Überwachungsmassnahmen › 1. Abschnitt: Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Art. 270 StPOGegenstand der Überwachung
Es dürfen Post- und Fernmeldeverkehr folgender Personen überwacht werden:
a. der beschuldigten Person;
b. von Drittpersonen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass:
1. die beschuldigte Person die Postadresse oder den Fernmeldedienst der Drittperson benutzt, oder
2. die Drittperson für die beschuldigte Person bestimmte Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser stammende Mitteilungen an eine weitere Person weiterleitet.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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