5. Titel: Zwangsmassnahmen › 8. Kapitel: Geheime Überwachungsmassnahmen › 2. Abschnitt: Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten
Art. 280 StPOZweck des Einsatzes
Die Staatsanwaltschaft kann technische Überwachungsgeräte einsetzen, um:
a. das nicht öffentlich gesprochene Wort abzuhören oder aufzuzeichnen;
b. Vorgänge an nicht öffentlichen oder nicht allgemein zugänglichen Orten zu beobachten oder aufzuzeichnen;
c. den Standort von Personen oder Sachen festzustellen.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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