5. Titel: Zwangsmassnahmen › 8. Kapitel: Geheime Überwachungsmassnahmen › 2. Abschnitt: Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten

Art. 281 StPOVoraussetzung und Durchführung

1Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden.

2Räumlichkeiten oder Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person sich in diesen Räumlichkeiten aufhält oder dieses Fahrzeug benutzt.

3Der Einsatz darf nicht angeordnet werden, um:

a. zu Beweiszwecken Vorgänge zu erfassen, an denen eine beschuldigte Person beteiligt ist, die sich im Freiheitsentzug befindet;

b. Räumlichkeiten oder Fahrzeuge einer Drittperson zu überwachen, die einer der in den Artikeln 170–173 genannten Berufsgruppen angehört.

4Im Übrigen richtet sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach den Artikeln 269–279.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 281 StPO: Voraussetzung und Durchführung – Kai