5. Titel: Zwangsmassnahmen › 8. Kapitel: Geheime Überwachungsmassnahmen › 5. Abschnitt: Verdeckte Ermittlung
Art. 288 StPOLegende und Zusicherung der Anonymität
1Die Polizei stattet verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler mit einer Legende aus.
2Die Staatsanwaltschaft kann verdeckten Ermittlerinnen oder Ermittlern zusichern, dass ihre wahre Identität auch dann nicht preisgegeben wird, wenn sie in einem Gerichtsverfahren als Auskunftspersonen oder Zeuginnen oder Zeugen auftreten.
3Begehen verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler während ihres Einsatzes eine Straftat, so entscheidet das Zwangsmassnahmengericht, unter welcher Identität das Strafverfahren geführt wird.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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