5. Titel: Zwangsmassnahmen › 8. Kapitel: Geheime Überwachungsmassnahmen › 5. Abschnitt: Verdeckte Ermittlung
Art. 287 StPOAnforderungen an die eingesetzten Personen
1Als verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler können eingesetzt werden:
a. Angehörige eines schweizerischen oder ausländischen Polizeikorps;
b. Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt werden, auch wenn sie nicht über eine polizeiliche Ausbildung verfügen.
2Als Führungspersonen dürfen nur Angehörige eines Polizeikorps eingesetzt werden.
3Werden Angehörige eines Polizeikorps des Auslandes eingesetzt, so werden sie in der Regel von ihrer bisherigen Führungsperson geführt.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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