2. Titel: Strafbehörden › 2. Kapitel: Sachliche Zuständigkeit › 2. Abschnitt: Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten
Art. 29 StPOGrundsatz der Verfahrenseinheit
1Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a. eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b. Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33–38 vor.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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