2. Titel: Strafbehörden › 2. Kapitel: Sachliche Zuständigkeit › 2. Abschnitt: Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer Straftaten
Art. 30 StPOAusnahmen
Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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