5. Titel: Zwangsmassnahmen › 8. Kapitel: Geheime Überwachungsmassnahmen › 5. Abschnitt: Verdeckte Ermittlung
Art. 294 StPOStraflosigkeit
Soweit verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler im Rahmen einer genehmigten verdeckten Ermittlung handeln, sind sie nach den folgenden Bestimmungen nicht strafbar:
a. bei der Verfolgung von Pornografie mit Minderjährigen oder sexuellen Handlungen mit Minderjährigen: nach Artikel 197 Absätze 4 und 5 StGB, soweit die Gegenstände oder Vorführungen nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben;
b. bei der Verfolgung von Delikten gegen das BetmG: nach den Artikeln 19 sowie 20–22 BetmG.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 294 StPO fragen