5. Titel: Zwangsmassnahmen › 8. Kapitel: Geheime Überwachungsmassnahmen › 5a. Abschnitt: Verdeckte Fahndung
Art. 298c StPOAnforderungen an die eingesetzten Personen und Durchführung
1Für die Anforderungen an die eingesetzten Personen gilt Artikel 287 sinngemäss. Der Einsatz von Personen nach Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe b ist ausgeschlossen.
2Für Stellung, Aufgaben und Pflichten der verdeckten Fahnderinnen und Fahnder sowie der Führungspersonen gelten die Artikel 291–294 sinngemäss.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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