6. Titel: Vorverfahren › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 299 StPOBegriff und Zweck
1Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft.
2Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob:
a. gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist;
b. gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist;
c. das Verfahren einzustellen ist.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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