6. Titel: Vorverfahren › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 300 StPOEinleitung
1Das Vorverfahren wird eingeleitet durch:
a. die Ermittlungstätigkeit der Polizei;
b. die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft.
2Die Einleitung des Vorverfahrens ist nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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