6. Titel: Vorverfahren › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 303 StPOAntrags- und Ermächtigungsdelikte
1Bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wurde.
2Die zuständige Behörde kann schon vorher die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen treffen.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 303 StPO fragen