6. Titel: Vorverfahren › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 303a StPOSicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten

1Bei Ehrverletzungsdelikten kann die Staatsanwaltschaft die antragstellende Person auffordern, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Sicherheit zu leisten.

2Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 303a StPO: Sicherheitsleistung bei Ehrverletzungsdelikten – Kai