6. Titel: Vorverfahren › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 304 StPOForm des Strafantrags

1Der Strafantrag ist bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.

2Verzicht und Rückzug des Strafantrags bedürfen der gleichen Form.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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