6. Titel: Vorverfahren › 3. Kapitel: Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft › 2. Abschnitt: Durchführung der Untersuchung

Art. 314 StPOSistierung

1Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:

a. die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen;

b. der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten;

c. ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten;

d. ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt.

2Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c ist die Sistierung auf 3 Monate befristet; sie kann einmal um 3 Monate verlängert werden.

3Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein.

4Die Staatsanwaltschaft teilt die Sistierung der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft sowie dem Opfer mit.

5Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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