6. Titel: Vorverfahren › 4. Kapitel: Einstellung des Verfahrens und Anklageerhebung › 1. Abschnitt: Einstellung des Verfahrens

Art. 319 StPOGründe

1Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:

a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;

b. kein Straftatbestand erfüllt ist;

c. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;

d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;

e. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

2Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:

a. das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und

b. das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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