6. Titel: Vorverfahren › 4. Kapitel: Einstellung des Verfahrens und Anklageerhebung › 1. Abschnitt: Einstellung des Verfahrens
Art. 320 StPOEinstellungsverfügung
1Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung richten sich nach den Artikeln 80 und 81.
2Die Staatsanwaltschaft hebt in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen.
3In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen.
4Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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