6. Titel: Vorverfahren › 4. Kapitel: Einstellung des Verfahrens und Anklageerhebung › 1. Abschnitt: Einstellung des Verfahrens
Art. 321 StPOMitteilung
1Die Staatsanwaltschaft teilt die Einstellungsverfügung mit:
a. den Parteien;
b. dem Opfer;
c. den anderen von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten;
d. allfälligen weiteren von den Kantonen bezeichneten Behörden, falls diesen ein Beschwerderecht zusteht.
2Vorbehalten bleibt der ausdrückliche Verzicht einer oder eines Verfahrensbeteiligten.
3Im Übrigen sind die Artikel 84–88 sinngemäss anwendbar.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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