6. Titel: Vorverfahren › 4. Kapitel: Einstellung des Verfahrens und Anklageerhebung › 2. Abschnitt: Anklageerhebung
Art. 327 StPOZustellung der Anklage
1Die Staatsanwaltschaft übermittelt die Anklageschrift sowie einen allfälligen Schlussbericht unverzüglich:
a. der beschuldigten Person, deren Aufenthaltsort bekannt ist;
b. der Privatklägerschaft;
c. dem Opfer;
d. dem zuständigen Gericht zusammen mit den Akten sowie den beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten.
2Beantragt die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Sicherheitshaft, so übermittelt sie mit dem entsprechenden Gesuch auch dem Zwangsmassnahmengericht eine Ausfertigung der Anklageschrift.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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