7. Titel: Erstinstanzliches Hauptverfahren › 2. Kapitel: Durchführung der Hauptverhandlung › 3. Abschnitt: Beweisverfahren
Art. 345 StPOAbschluss des Beweisverfahrens
Vor Abschluss des Beweisverfahrens gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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