7. Titel: Erstinstanzliches Hauptverfahren › 2. Kapitel: Durchführung der Hauptverhandlung › 4. Abschnitt: Parteivorträge und Abschluss der Parteiverhandlungen

Art. 346 StPOParteivorträge

1Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Die Parteivorträge finden in folgender Reihenfolge statt:

a. Staatsanwaltschaft;

b. Privatklägerschaft;

c. Dritte, die von einer beantragten Einziehung (Art. 69–73 StGB) betroffen sind;

d. beschuldigte Person oder ihre Verteidigung.

2Die Parteien haben das Recht auf einen zweiten Parteivortrag.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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