7. Titel: Erstinstanzliches Hauptverfahren › 2. Kapitel: Durchführung der Hauptverhandlung › 4. Abschnitt: Parteivorträge und Abschluss der Parteiverhandlungen
Art. 347 StPOAbschluss der Parteiverhandlungen
1Die beschuldigte Person hat nach Abschluss der Parteivorträge das Recht auf das letzte Wort.
2Anschliessend erklärt die Verfahrensleitung die Parteiverhandlungen für geschlossen.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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