8. Titel: Besondere Verfahren › 1. Kapitel: Strafbefehlsverfahren, Übertretungsstrafverfahren › 1. Abschnitt: Strafbefehlsverfahren
Art. 352 StPOVoraussetzungen
1Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
a. eine Busse;
b. eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;
d. eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten.
2Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e–73 StGB verbunden werden.
3Strafen nach Absatz 1 Buchstaben b–d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 352 StPO fragen