8. Titel: Besondere Verfahren › 1. Kapitel: Strafbefehlsverfahren, Übertretungsstrafverfahren › 1. Abschnitt: Strafbefehlsverfahren
Art. 352a StPOEinvernahme
Ist zu erwarten, dass der Strafbefehl eine zu verbüssende Freiheitsstrafe zur Folge hat, so führt die Staatsanwaltschaft eine Einvernahme der beschuldigten Person durch.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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