8. Titel: Besondere Verfahren › 1. Kapitel: Strafbefehlsverfahren, Übertretungsstrafverfahren › 1. Abschnitt: Strafbefehlsverfahren
Art. 355 StPOVerfahren bei Einsprache
1Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind.
2Bleibt eine Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen.
3Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie:
a. am Strafbefehl festhält;
b. das Verfahren einstellt;
c. einen neuen Strafbefehl erlässt;
d. Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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