8. Titel: Besondere Verfahren › 1. Kapitel: Strafbefehlsverfahren, Übertretungsstrafverfahren › 1. Abschnitt: Strafbefehlsverfahren
Art. 354 StPOEinsprache
1Gegen den Strafbefehl können bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:
a. die beschuldigte Person;
abis. die Privatklägerschaft;
b. weitere Betroffene;
c. soweit vorgesehen die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössischen oder kantonalen Verfahren.
1bisDie Privatklägerschaft kann einen Strafbefehl hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten.
2Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person.
3Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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