8. Titel: Besondere Verfahren › 3. Kapitel: Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts
Art. 365 StPOEntscheid
1Das Gericht entscheidet gestützt auf die Akten. Es kann auch eine Verhandlung anordnen.
2Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz. Hat eine Verhandlung stattgefunden, so eröffnet es seinen Entscheid sofort mündlich.
3Der Entscheid des Gerichts kann mit Berufung angefochten werden.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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