8. Titel: Besondere Verfahren › 3. Kapitel: Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts

Art. 364b StPOSicherheitshaft während des Gerichtsverfahrens

1Die Verfahrensleitung kann die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Artikel 364a Absatz 1 festnehmen lassen.

2Sie führt in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226.

3Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Artikel 227.

4Im Übrigen gelten die Artikel 222 und 230–233 sinngemäss.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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