9. Titel: Rechtsmittel › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 381 StPOLegitimation der Staatsanwaltschaft

1Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen.

2Sehen Bund oder Kantone eine Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft vor, so bestimmen sie, welche Staatsanwaltschaft berechtigt ist, Rechtsmittel zu ergreifen.

3Sie regeln, welche Behörden im Übertretungsstrafverfahren Rechtsmittel ergreifen können.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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