9. Titel: Rechtsmittel › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 388 StPOZuständigkeit der Verfahrensleitung für verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahmen sowie Nichteintretensentscheide

1Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz trifft die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen. Sie kann namentlich:

a. die Staatsanwaltschaft mit unaufschiebbaren Beweiserhebungen beauftragen;

b. die Haft anordnen;

c. eine amtliche Verteidigung bestellen.

2Sie entscheidet über das Nichteintreten auf:

a. offensichtlich unzulässige Rechtsmittel;

b. Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten;

c. querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 388 StPO: Zuständigkeit der Verfahrensleitung für verfahrensleitende und vorsorgliche Massnahmen sowie Nichteintretensentscheide – Kai