9. Titel: Rechtsmittel › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 389 StPOBeweisergänzungen

1Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.

2Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:

a. Beweisvorschriften verletzt worden sind;

b. die Beweiserhebungen unvollständig waren;

c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.

3Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 389 StPO fragen