9. Titel: Rechtsmittel › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 391 StPOEntscheid
1Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht gebunden an:
a. die Begründungen der Parteien;
b. die Anträge der Parteien, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt.
2Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten.
3Sie darf Entscheide im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern, wenn nur von dieser ein Rechtsmittel ergriffen worden ist.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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