9. Titel: Rechtsmittel › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 390 StPOSchriftliches Verfahren

1Wer ein Rechtsmittel ergreifen will, für welches dieses Gesetz das schriftliche Verfahren vorschreibt, hat eine Rechtsmittelschrift einzureichen.

2Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu. Kann die Rechtsmittelschrift nicht zugestellt werden oder bleibt eine Stellungnahme aus, so wird das Verfahren gleichwohl weitergeführt.

3Die Rechtsmittelinstanz ordnet wenn nötig einen zweiten Schriftenwechsel an.

4Sie fällt ihren Entscheid auf dem Zirkularweg oder in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten und der zusätzlichen Beweisabnahmen.

5Sie kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 390 StPO: Schriftliches Verfahren – Kai