9. Titel: Rechtsmittel › 3. Kapitel: Berufung › 2. Abschnitt: Verfahren
Art. 404 StPOUmfang der Überprüfung
1Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.
2Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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