9. Titel: Rechtsmittel › 3. Kapitel: Berufung › 2. Abschnitt: Verfahren

Art. 403 StPOEintreten

1Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht:

a. die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig;

b. die Berufung sei im Sinne von Artikel 398 unzulässig;

c. es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor.

2Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.

3Tritt es auf die Berufung nicht ein, so eröffnet es den Parteien den begründeten Nichteintretensentscheid.

4Andernfalls trifft die Verfahrensleitung ohne Weiteres die notwendigen Anordnungen zur Durchführung des weiteren Berufungsverfahrens.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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