9. Titel: Rechtsmittel › 3. Kapitel: Berufung › 2. Abschnitt: Verfahren

Art. 406 StPOSchriftliches Verfahren

1Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich:

a. Rechtsfragen zu entscheiden sind;

b. der Zivilpunkt angefochten ist;

c. Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird;

d. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind;

e. Massnahmen im Sinne der Artikel 66–73 StGB angefochten sind.

2Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren zudem anordnen, wenn:

a. die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist;

b. Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind.

3Die Verfahrensleitung setzt der Partei, welche die Berufung erklärt hat, Frist zur schriftlichen Begründung.

4Das anschliessende Verfahren richtet sich nach Artikel 390 Absätze 2–4.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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