10. Titel: Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung › 2. Kapitel: Verfahrenskosten

Art. 422 StPOBegriff

1Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.

2Auslagen sind namentlich:

a. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;

b. Kosten für Übersetzungen;

c. Kosten für Gutachten;

d. Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;

e. Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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