10. Titel: Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung › 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 421 StPOKostenentscheid
1Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest.
2Sie kann diese Festlegung vorwegnehmen in:
a. Zwischenentscheiden;
b. Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens;
c. Entscheiden über Rechtsmittel gegen Zwischen- und Einstellungsentscheide.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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