11. Titel: Rechtskraft und Vollstreckung der Strafentscheide › 2. Kapitel: Vollstreckung der Strafentscheide

Art. 439 StPOVollzug von Strafen und Massnahmen

1Bund und Kantone bestimmen die für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen Behörden sowie das entsprechende Verfahren; besondere Regelungen in diesem Gesetz und im StGB bleiben vorbehalten.

2Die Vollzugsbehörde erlässt einen Vollzugsbefehl.

3Rechtskräftige Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Massnahmen sind sofort zu vollziehen:

a. bei Fluchtgefahr;

b. bei erheblicher Gefährdung der Öffentlichkeit; oder

c. wenn die Erfüllung des Massnahmenzwecks anders nicht gewährleistet werden kann.

4Zur Durchsetzung des Vollzugsbefehls kann die Vollzugsbehörde die verurteilte Person verhaften oder ausschreiben lassen oder ihre Auslieferung verlangen.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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