11. Titel: Rechtskraft und Vollstreckung der Strafentscheide › 2. Kapitel: Vollstreckung der Strafentscheide

Art. 440 StPOSicherheitshaft

1Die Vollzugsbehörde kann die verurteilte Person zur Sicherung des Vollzugs der Strafe oder der Massnahme in Sicherheitshaft setzen, wenn eine der Voraussetzungen nach Artikel 439 Absatz 3 erfüllt ist.

2Sie unterbreitet den Fall innert 5 Tagen seit der Inhaftierung:

a. dem Gericht, das die zu vollziehende Strafe oder Massnahme ausgesprochen hat;

b. bei Strafbefehlen dem Zwangsmassnahmengericht am Ort der Staatsanwaltschaft, die den Strafbefehl erlassen hat.

3Das Gericht entscheidet, ob die verurteilte Person bis zum Antritt der Strafe oder Massnahme in Haft bleibt.

4Zuständig für Haftentlassungsgesuche ist das Gericht, das die Sicherheitshaft angeordnet hat.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 440 StPO: Sicherheitshaft – Kai