11. Titel: Rechtskraft und Vollstreckung der Strafentscheide › 2. Kapitel: Vollstreckung der Strafentscheide
Art. 441 StPOVollstreckungsverjährung
1Verjährte Strafen dürfen nicht vollstreckt werden.
2Die Vollzugsbehörde prüft von Amtes wegen, ob die Strafe verjährt ist.
3Die verurteilte Person kann den drohenden Vollzug einer verjährten Strafe oder Massnahme bei der Beschwerdeinstanz des Vollzugskantons anfechten. Diese entscheidet auch über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
4Hat die verurteilte Person eine verjährte freiheitsentziehende Sanktion verbüsst, so steht ihr in sinngemässer Anwendung von Artikel 431 eine Entschädigung und Genugtuung zu.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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