12. Titel: Schlussbestimmungen › 2. Kapitel: Anpassung von Gesetzen

Art. 446 StPOAufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang 1 geregelt.

2Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0, Stand 1.4.2025. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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